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Gesetzliche Änderungen

Einigung über weiteres Vorgehen bei SEPA-Migration

Am 22. Januar 2014 gab es neue Informationen zum Thema SEPA. Die EU-Kommission bestätigte, dass es einen "Deal mit dem EU-Parlament und dem Ministerrat gibt, die Frist für die Umstellung auf SEPA tatsächlich bis zum 1. August 2014 zu verlängern. Das wird allerdings erst rückwirkend im Februar 2014 vom EU-Parlament beschlossen und dann vom Ministerrat ohne Diskussion bestätigt.
Außerdem fand am 22. Januar 2014 in Berlin die Sitzung des Deutschen SEPA-Rates statt. Darin arbeiten die wichtigsten Vertreter der Kreditwirtschaft und der Endnutzer zusammen, um eine nutzerfreundliche SEPA-Umstellung in Deutschland zu gewährleisten. Den Vorsitz haben die Deutsche Bundesbank und das Bundesministerium der Finanzen. Das Gremium weist darauf hin, dass der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission "das Enddatum 1. Februar 2014 für die SEPA-Verordnung nicht aufhebt. Auch bleibt es dabei, dass bei SEPA-Zahlungen in Deutschland ab dem 1. Februar 2014 der BIC (Business Identifier Code) nicht mehr angegeben werden muss.
In der Pressemiteiliung des BMF weißt es weiter: "Gleichzeitig wird die Deutsche Kreditwirtschaft grundsätzlich die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Banken und Sparkassen notfalls noch solche Zahlungen abwickeln können, die von Unternehmen, Vereinen und öffentlichen Verwaltungen nach dem 1. Februar 2014 im Altformat eingereicht werden. In diesen Fällen erfolgt die Zahlungsabwicklung auf Grundlage aller bis zum 31. Januar 2014 bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. Auch bereits erteilte Einzugsermächtigungen bleiben weiterhin wirksam.
Ob Kundeneinreichungen im Altverfahren angenommen werden, liegt in der Entscheidung der Bank des Einreichers. Das Lastschriftverfahren per Abbuchungsauftrag wird aber zum 1. Februar 2014 eingestellt.

SEPA wird um sechs Monate verschoben

Völlig überraschend hat heute die EU-Kommission bekannt gegeben, den Start von SEPA um sechs Monate zu verschieben. Dadurch sollen Unterbrechungen im Zahlungsverkehr verhindert werden, sagte der zuständige EU-Kommissar Michel Barnier in Brüssel. "Bisher ist die Umstellung von Überweisungen und Lastschriften nicht weit genug fortgeschritten, um einen reibungslosen Übergang nach SEPA zu gewährleisten, trotz aller Anstrengungen, die alle Beteiligten dafür aufgewendet haben stellt die EU-Kommission in einer am 9.1.2014 veröffentlichten Pressemitteilung fest.
Für seine Entscheidung braucht die EU-Kommission noch die Zustimmung der EU-Länder und des Europaparlaments. Dies gilt allerdings als Formsache. Wer sich nun an das vor einigen Jahren gestoppte ELENA-Projekt in Deutschland erinnert fühlt, der sollte nicht glauben, SEPA wäre nun völlig vom Tisch. Die EU-Kommission stellt in Ihrer Pressemitteilung fest: "The transition period will not be extended after 1 August. (Die Übergangsfrist wird nicht über den 1. August 2014 hinaus verlängert.)

SEPA-Verschiebung noch nicht durch

Ob sich die EU-Kommission mit ihrem Vorschlag durchsetzen kann, die Frist für die SEPA-Umstellung zu verlängern, scheint noch nicht ganz ausgemacht. Wie die FAZ berichtet, waren die Notenbank-Vorstände der EU-Länder bei einem Treffen mit der EU-Kommission Ende Dezember strikt gegen diesen Vorschlag, darunter auch die Bundesbank.
Zwar hatte deren Vorstand Carl-Ludwig Thiele noch kurz vor Weihnachten eingeräumt, dass Deutschland bei der SEPA-Umstellung weit hinterher hinkt. Nun ließ er gestern wissen: "Der bereits betriebene Umstellungsaufwand war nicht vergeblich, da SEPA definitiv kommt." Der Vorschlag der EU-Kommission dürfe keinesfalls dazu führen, dass die Marktteilnehmer in ihren Vorbereitungen verunsichert würden. "Ich appelliere an alle Marktteilnehmer, ihre SEPA-Projekte konsequent fortzusetzen und an einer Umstellung zum 1. Februar 2014 festzuhalten", sagte Thiele.
Auch EZB-Präsident Mario Draghi äußerte sich zu dem Vorschlag der EU-Kommission. Er wollte Deutschland, das unter allen Euro-Ländern Ende 2013 noch die zweitniedrigste Sepa-Quote bei Überweisungen auswies, nicht die Schuld zuweisen. Da neben der EU-Kommission auch die EU-Länder und das europäische Parlament der Verlängerung zustimmen müssen, könnte es noch zu Änderungen kommen. Die Europäsiche Zentralbank hält es für nicht ausgeschlossen, dass der EU-Ministerrat den Kommissionsvorschlag noch ändert. Die Tagesschau berichtete, dass es statt sechs auch nur drei Monate Verlängerung geben könnte.

Rechnung ist nicht gleich Rechnung

Zum 1.7.2013 wurde in 14, Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Punkt 10 neu eingefügt. Dieser bestimmt, dass der Begriff "Gutschrift verwendet werden muss wenn eine Gutschrifterteilung durch den Leistungsempfänger gemäß 14, Abs. 2, Satz 2 UStG vorgesehen ist. Das kann Auswirkungen auf die kaufmännische Gutschrift haben, die bisher üblicherweise zur Rechnungskorrektur ausgestellt wurde.
Reklamierte ein Kunde bei seinem Lieferanten eine fehlerhafte Rechnung so erhielt er bisher meist einen Korrekturbeleg, der mit der Bezeichnung "Gutschrift" versehen war. Durch das zum 1.7.2013 geänderte UStG muss ein Unternehmer nun künftig befürchten, dass er die in dieser Rechnung enthaltene Mehrwertsteuer schuldet, da diese Begrifflichkeit nun vom Gesetzgeber möglicherweise (ungewollt) für das "rechnungsersetzende" Gutschriftverfahren reserviert worden ist.
Um bei einer USt-Prüfung nicht von dieser Änderung überrascht zu werden, empfehlen wir eine saubere Trennung der Begriffe bei den verschiedenen Belegarten. Bekanntlich schaut ein Prüfer zunächst auf die formellen Eigenschaften einer Rechnung wie sie in 14, Abs. 4 UStG beschrieben sind. Beispielsweise könnten Sie Korrekturbelege für fehlerhafte Rechnungen künftig nicht mehr als "Gutschrift sondern z.B. als "Rechnungsgutschrift oder "Rechnungskorrektur bezeichnen. Bitte klären Sie den von Ihnen künftig verwendeten Begriff mit Ihrem Steuerberater.
Da die meisten Anwender von Office Line und Classic Line/Sage New Classic unsere Vorlagen für Rechnungen individuell verändert haben, müssen sie durch einen sachkundigen Mitarbeiter oder Ihren Business Partner entsprechend angepasst werden, wenn Sie Handlungsbedarf aufgrund des neuen UStG sehen. Wie Sie Ihre Belegarten in diesem Punkt verändern können werden wir in zwei Artikeln unserer Wissensdatenbank beschreiben.

Nachtrag

BMF trifft Klarstellung zur Gutschrift
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 25.10.2013 ein Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht. Das Schreiben befasst sich mit den seit Juli 2013 geltenden Änderungen der 14 und 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) bezüglich der Ausstellung von Rechnungen, insbesondere der sogenannten "rechnungsersetzenden Gutschrift . Die Neuregelung hatte Diskussionen ausgelöst, ob der Begriff "Gutschrift für die Korrektur einer Rechnung künftig überhaupt noch verwendet werden darf. Einzelne Finanzämter hatten dazu unterschiedliche Auskünfte erteilt.

Wir hatten empfohlen, statt von einer Gutschrift von Rechnungsgutschrift oder Rechnungskorrektur zu sprechen. Nun hat das BMF hierzu eine Klarstellung getroffen. In seinem Schreiben heißt es wörtlich: "Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff "Gutschrift verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als "Gutschrift führt allein nicht zur Anwendung des 14c UStG.

Mit seiner Klarstellung beendet das BMF alle Diskussionen um die richtige Bezeichnung einer Rechnungskorrektur. Es darf also weiterhin der Begriff "Gutschrift verwendet. Wer bereits seine Reporte entsprechend angepasst hat, sollte sich den Aufwand sparen auf die ursprüngliche Bezeichnung zurück zu gehen.

E-Rechnung vor Durchbruch

Die meisten Unternehmen tauschen seit vielen Jahren bereits Informationen per E-Mail mit Ihren Geschäftspartnern aus. Und seit im Juli 2011 eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes die bis dahin vorgeschriebene Signatur beim elektronischen Rechnungsversand gekippt hat, sind auch die letzten vom Gesetzgeber errichteten technischen Hürden beseitigt. Denn nun steht im Gesetz drin, dass eine elektronische Rechnung analog einer Papier-Rechnung zu behandeln ist. Beide Formen einer Rechnung sind einander gleich gestellt. Es gibt nur noch eines zu beachten: Die elektronische Rechnung muss wie eine Papierrechnung im Orginal aufbewahrt werden, d.h. elektronisch!
Genau diese Anforderung ist es, die viele Unternehmen vor einer Umstellung auf den voll-elektronischen Dokumentenaustausch noch zurück schrecken läßt. Mancher Buchhalter möchte lieber ein Papierdokument auf dem manuell ein Buchungsvermerk aufgebracht werden kann. So drucken viele die elektronisch erhaltene Rechnung aus was grundsätzlich erlaubt ist. Wird allerdings die E-Mail oder die angehängte PDF-Rechnung anschließend auf dem Rechner gelöscht, verstößt man gegen die steuerrechtlichen Vorschriften. In diesem Punkt ist die elektronische Rechnung der Papierrechnung gegenüber benachteiligt. Denn ein nachträgliches Digitalisieren von Papierunterlagen, deren Ablage in einem elektronischen Archivsystem und das Schreddern der Papiere sind zulässig.
Das hier an den Tag gelegte Verhalten vieler Buchhalter ist umso verwunderlicher, wenn man bedenkt, dass der eigentliche Nutzen einer elektronischen Rechnung nicht auf Seiten des Versenders sondern auf der des Empfängers liegt. Führt man einen Kostenvergleich durch, so ist die Einsparung auf Empfängerseite vier bis zehn Mal höher als beim Ersteller der Rechnung. Der spart vielleicht nur ein bis zwei Euro pro Rechnung.
Den größten Hebel zur Einsparung hat man dann, wenn die elektronische Rechnung automatisch weiter verarbeitet werden kann. Eine Initiative, die sich diesem Ziel verschrieben hat, ist das Forum elektronische Rechnung in Deutschland. Mit ZUGFeRD steht seit Mitte 2013 ein einheitliches Format für elektronische Rechnungen zur Verfügung. Dabei werden in eine PDF-Rechnung zusätzlich die Daten in einem standardisierten XML-Format eingebettet. Der Empfänger einer solchen Rechnung kann nur das PDF verarbeiten oder er nutzt zusätzlich die ZUGFeRD-Daten, um damit automatisiert Rechnungseingänge oder Buchungen zu erstellen. Das Projekt wird auch von der Bundesregierung unterstützt, die ZUGFeRD gerne als europaweites elektronisches Rechnungsformat durchsetzen möchte. Deutsche Behörden und öffentliche Einrichtungen sollen in Zukunft mit Rechnungen im ZUGFeRD-Format ihre Kosten senken.

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